Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. Februar 2023 IX R 11/21 entschieden, dass der Verkauf des Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus anlässlich der Ehescheidung an den früheren Ehepartner als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterliegt.
Sachverhalt:
Der Kläger und seine (frühere) Ehefrau erwarben 2008 ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück zu jeweils hälftigem Miteigentums und bewohnten das Haus zunächst zusammen mit dem gemeinsamen Kind. Der Ehemann zog 2015 aus dem Objekt aus, während die Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind in der Immobilie verblieb. Anschließend wurde die Ehe geschieden. Zwischen den getrennt lebenden Ehepartnern kam es zum Streit über die Immobilie, in dessen Verlauf der Kläger 2017 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an seine geschiedene Frau veräußerte. Das Finanzamt unterwarf den Gewinn aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils der Einkommensteuer. Dem folgte das Finanzgericht und wies die Klage mit der Begründung ab, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken des Klägers nicht vorläge.
Der BFH bestätigte das Urteil. Weil die Immobilie, bzw. der hälftige Miteigentumsanteil innerhalb von 10 Jahren angeschafft und wieder veräußert wurde, liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor.
Der Verkauf der Immobilie wäre dann nicht steuerbar, wenn die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden wäre. Durch den Auszug des Klägers in 2015 lag hier keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken mehr vor. Er befand sich dabei auch nicht in einer ein Veräußerungsgeschäft ausschließenden Zwangslage. Zwar hatte die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Partner erheblich unter Druck gesetzt, aber der Kläger hatte seinen Anteil an dem Einfamilienhaus an seine geschiedene Frau freiwillig veräußert. Er wollte einen angemessenen Preis erzielen und einen mit der Zwangsversteigerung einhergehenden Schaden vermeiden.
Quelle: BFH, Urteil v. 14.2.2023, IX R 11/21; veröffentlicht am 13.4.2023